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BEK 2021 110

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2022-03-25 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 25. März 2022BEK 2021 110und 111MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,angebl. vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,2.unbekannte TäterschaftBeschuldigte und Beschwerdegegnerin,3.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 13. Juli 2021, SU 2020 1395 und SU 2020 1396);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass-die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 13. Juli 2021 die Strafverfahren gegen die Beschuldigte und eine unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs mangels gültigen Strafantrags einstellte;-Rechtsanwalt B.________ im Namen der Geschädigten am 26. Juli 2021 zwei separate Beschwerden gegen diese Verfügungen erhob (je KG-act. 1,BEK 2021 110und 111);-die Beschuldigte am 3. August 2021 eine Beschwerdeantwort einreichte (KG-act. 4,BEK 2021 110);-die A.________ AG am 7. Februar 2022 die Strafanzeige gegen die Beschuldigte zurückzog, ohne sich zu den Gründen oder den Kostenfolgen zu äussern (KG-act. 7/1,BEK 2021 110);-den Parteien die Möglichkeit einer Vernehmlassung innert zehn Tagen zu dieser Eingabe gewährt wurde, im Hinblick auf die Kostenfolgen mit dem Hinweis, dass das Kantonsgericht den Entscheid bereits gefällt, vollständig formuliert und beraten habe (KG-act. 8,BEK 2021 110);-die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Februar 2022 die Abschreibung des Verfahrens unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragte (KG-act. 9,BEK 2021 110);-sich die Privatklägerin und die Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liessen;-die antragsberechtigte Person den Strafantrag solange zurückziehen kann, als das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet wurde (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,angebl. vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,2.unbekannte TäterschaftBeschuldigte und Beschwerdegegnerin,3.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren